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§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs - Digitale Gesetze
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und Kündigung des Verleihungsvertrages
§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.