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§ 16 Freiwillige Förderung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 16 Freiwillige Förderung
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.