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Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
§ 8 Förderfähigkeit
§ 9 Fördervertrag
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
§ 11 Personelle Förderung
§ 12 Finanzielle Förderung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
§ 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
§ 16 Freiwillige Förderung
§ 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen
§ 18 Verwaltungsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.