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§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.