Erster Abschnitt Bestimmung der Einrichtungen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes
Zweiter Abschnitt Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.