Erster Abschnitt Bestimmung der Einrichtungen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes
Zweiter Abschnitt Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
Eingangsformel
Auf Grund des § 14a Abs. 6 und des § 14b Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: