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§ 29 Errichtung der Schiedsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5.: Schiedsverfahren
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.