Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
1. Diensterfindungen
2. Freie Erfindungen
3. Technische Verbesserungsvorschläge
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schiedsverfahren
§ 28 Gütliche Einigung
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
§ 30 Besetzung der Schiedsstelle
§ 31 Anrufung der Schiedsstelle
§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 36 Kosten des Schiedsverfahrens
6. Gerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5.: Schiedsverfahren
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.