§ 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
Geschäftsverteilung - Digitale Gesetze
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
Geschäftsverteilung
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1.
Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
2.
Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
3.
Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
4.
Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
5.
Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.