Dritter Abschnitt Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldbestimmungen
Fünfter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 6
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).