Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Neunter Teil Schlussvorschriften
§ 5 Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.