Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person
Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
Sechster Teil Vollstreckung
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Neunter Teil Schlussvorschriften
§ 5 Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.