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§ 9 Antrag - Digitale Gesetze
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (AltSchG)
Erster Teil Allgemeine Grundsätze
Zweiter Teil Teilentlastung durch Schuldübernahme
Dritter Teil Gewährung einer Zinshilfe
Vierter Teil Verfahrens- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Verfahrens- und Schlußvorschriften
§ 9 Antrag
Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.