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§ 8 Kostentragung - Digitale Gesetze
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (AltSchG)
Erster Teil Allgemeine Grundsätze
Zweiter Teil Teilentlastung durch Schuldübernahme
Dritter Teil Gewährung einer Zinshilfe
Vierter Teil Verfahrens- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Gewährung einer Zinshilfe
§ 8 Kostentragung
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.