§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10,
- 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist,
- 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört sind oder
- 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse