§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a)
in Steuerlager,
- b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a)
in Steuerlager,
- b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
vom registrierten Versender oder