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§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft
§ 2 Gründerzahl
§ 3 Formkaufmann. Börsennotierung
§ 4 Firma
§ 5 Sitz
§ 6 Grundkapital
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
§ 9 Ausgabebetrag der Aktien
§ 10 Aktien und Zwischenscheine
§ 11 Aktien besonderer Gattung
§ 12 Stimmrecht
§ 13 Unterzeichnung der Aktien
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verbundene Unternehmen
§ 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
§ 18 Konzern und Konzernunternehmen
§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 20 Mitteilungspflichten
§ 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
§ 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.