Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
§ 12 Stimmrecht - Digitale Gesetze
§ 12 Stimmrecht
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.