Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
§ 299 Ausschluß von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.