Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
§ 298 Anmeldung und Eintragung
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.