§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen
(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,
- 2.
eine Komponente eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeichnisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den Waren des Kapitels zugeordnet werden können.
(2) Die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage können mit genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.
(3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
(4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für
- 1.
neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren gesamter Statistischer Wert aller Exporte aus oder Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro übersteigt sowie
- 2.
alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten vollständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von deren Wert.
(5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrikationsanlage mit einem eindeutigen Identifikationskriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,
- 2.
das Bestimmungsland oder das Versendungsland,
- 3.
den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistungen,