§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
„Schiff“ ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenverzeichnisses – Wasserfahrzeuge und schwimmende Einrichtungen,
- 2.
„Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,
- 3.
„Raumfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennummern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeichnisses,
- 4.
„Wirtschaftliches Eigentum“ an den Waren nach den Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer.
(2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als
- 1.
Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer nicht gebietsansässigen Person an eine gebietsansässige Person wechselt; dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zwecke des Zerlegens und Verschrottens,
- 2.
Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer gebietsansässigen Person an eine nicht gebietsansässige Person wechselt; dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zwecke des Zerlegens und Verschrottens.
(3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. Dabei ist
- 1.
für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter auskunftspflichtig,
- 2.
für Warenverkehre zu oder nach passiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person, welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, auskunftspflichtig.
(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes: