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§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale - Digitale Gesetze
Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ernteerhebung
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Abschnitt 9 Milchstatistik
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Abschnitt 11 Weinstatistik
Abschnitt 12 Holzstatistik
Abschnitt 13 (weggefallen)
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 4: Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.