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Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ernteerhebung
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Abschnitt 9 Milchstatistik
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Abschnitt 11 Weinstatistik
Abschnitt 12 Holzstatistik
Abschnitt 13 (weggefallen)
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.