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§ 15 Erhebungseinheiten - Digitale Gesetze
Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung
Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung
Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung
Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ernteerhebung
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Abschnitt 9 Milchstatistik
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Abschnitt 11 Weinstatistik
Abschnitt 12 Holzstatistik
Abschnitt 13 (weggefallen)
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 7: Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.