Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.