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§ 44 - Digitale Gesetze
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Eingangsformel
Abschnitt I Arztregister
Abschnitt II Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
Abschnitt III Bedarfsplanung
Abschnitt IV Unterversorgung
Abschnitt IV a Überversorgung
Abschnitt V Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt VI Zulassung und Vertragsarztsitz
Abschnitt VII Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung
Abschnitt VIII Ermächtigung
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft
Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Ärzte
2. Berufungsausschuß für Ärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
§ 45
Abschnitt XII Gebühren
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XI: Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
2.: Berufungsausschuß für Ärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.