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§ 43 - Digitale Gesetze
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Eingangsformel
Abschnitt I Arztregister
Abschnitt II Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
Abschnitt III Bedarfsplanung
Abschnitt IV Unterversorgung
Abschnitt IV a Überversorgung
Abschnitt V Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt VI Zulassung und Vertragsarztsitz
Abschnitt VII Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung
Abschnitt VIII Ermächtigung
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft
Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Ärzte
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
2. Berufungsausschuß für Ärzte (Widerspruchsverfahren)
Abschnitt XII Gebühren
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XI: Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1.: Zulassungsausschuß für Ärzte
§ 43
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.