Abschnitt 4 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
Abschnitt 4a Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung
Abschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Durchsetzung
Abschnitt 8 Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
Abschnitt 9 Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
Unterabschnitt 1 Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
Unterabschnitt 2 Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
Unterabschnitt 3 Übergangsbestimmungen
§ 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland - Digitale Gesetze
§ 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland
Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
1.
für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
2.
als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
3.
für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
4.
als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.