Abschnitt 4 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
Abschnitt 4a Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung
Abschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Durchsetzung
Abschnitt 8 Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
Abschnitt 9 Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
Unterabschnitt 1 Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
Unterabschnitt 2 Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
Unterabschnitt 3 Übergangsbestimmungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
1.
der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
2.
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.