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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
Eingangsformel
§ 1 Ausbildungsverkehr
§ 2 Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
§ 3 Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs
§ 4 Ermittlung der Erträge
§ 5 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
§ 6 Länderüberschreitender Verkehr
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Änderung der Voraussetzungen
§ 10 Vorauszahlungen
§ 11 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 2)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1099) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
§ 8 Entscheidung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.