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§ 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle - Digitale Gesetze
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Die ärztliche Ausbildung
Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
§ 9 Zuständige Stelle
§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 11 Versagung der Zulassung
§ 11a Nachteilsausgleich
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 13 Art und Bewertung der Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Mündlich-praktische Prüfung
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 18 Rücktritt von der Prüfung
§ 19 Versäumnisfolgen
§ 20 Wiederholung von Prüfungen
§ 21 Nichtbestehen der Prüfung
Dritter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung
Vierter Abschnitt Die Erlaubnis
Fünfter Abschnitt Die Approbation
Sechster Abschnitt Modellstudiengang
Siebenter Abschnitt Übergangsregelungen
Achter Abschnitt Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.