§ 17 Ladung zu den Prüfungsterminen - Digitale Gesetze
§ 17 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.