Abschnitt 4 Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.