§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages
Fünfter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
Sechster Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Siebenter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Achter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten
Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
Zwölfter Abschnitt Fraktionen
§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt.