Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
Zwölfter Abschnitt Fraktionen
§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.