- 2.
Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.
- 2.1
Lieferschein-Nummer: . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . .
- 2.2
Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .
Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .
- 2.3
Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klärschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):
. . . . . .
- 2.4
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.5
Bodenbezogene Angaben
- 2.5.1
Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
- 2.5.2
Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
- 2.5.3
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.5.4
Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.5.5
Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:
| Schadstoffgehalt (mg/kg TM) |
| Blei (Pb) | | Chrom (Cr) | | Nickel (Ni) | | Zink (Zn) | |
| Cadmium (Cd) | | Kupfer (Cu) | | Quecksilber (Hg) | | | |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | | Benzo(a)pyren (B(a)P) | |
- 2.5.6
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. . . . . .
- 2.5.7
Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
-
nicht ergeben.
-
ergeben.
-
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
- 2.6
Klärschlammbezogene Angaben:
Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:
Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . .
(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben).
- 2.7
Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
. . . . . .
- 2.8
Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
- 2.8.1
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.8.2
Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.8.3
Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
| Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) |
| Organische Substanz | | |
| Gesamtstickstoff (N) | | |
| Ammonium (NH4) | | |
| Phosphor (Pges) | | |
| Phosphat (P2O5) | | |
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) | | |
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) |
| Arsen (As) | |
| Blei (Pb) | |
|
- 2.8.4
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
. . . . .
- 2.8.5
Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
-
nicht ergeben.
-
ergeben.
- 2.8.6
Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
- 2.9
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
- 2.9.1
Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.9.2
Qualitätszeichennehmer ist
-
der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
-
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.9.3
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
. . . . . .
nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.