Abschnitt 3 Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
Eine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von § 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderungen entsprechen.