§ 15 Untertägige Arbeitsstätten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
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jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist,
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diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.
Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe Strecken. Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.
(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.
(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
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nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht wird,
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der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und
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der Ausbau instandgehalten wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu ergänzen.