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§ 5 Vorschüsse - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜGErstV)
Eingangsformel
§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen
§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen
§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
§ 4 Erfassung der Aufwendungen
§ 5 Vorschüsse
§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 2 Absatz 6) Anteilswerte nach § 2 Absatz 6
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.