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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (AABGebV)
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Zeitgebühr
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 Gebühren- und Auslageverzeichnis
Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts
Anlage 3 Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.