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§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (3. KugBeV)
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.