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Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (3. FlugLSV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entschädigungsgrundsätze
§ 3 Außenwohnbereich
§ 4 Fluglärmbelastung von Grundstücken
§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes
§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
§ 8 Entschädigung in besonderen Fällen
§ 9 Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
§ 10 Auszahlung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 9 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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