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§ 11 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (3. FlugLSV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entschädigungsgrundsätze
§ 3 Außenwohnbereich
§ 4 Fluglärmbelastung von Grundstücken
§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes
§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
§ 8 Entschädigung in besonderen Fällen
§ 9 Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
§ 10 Auszahlung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.