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§ 7 [object Object] - Digitale Gesetze
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge
§ 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM) (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 8 Sonstige Ausrüstung (zu §§ 19 bis 22 LuftBO)
§ 9 Durchbruchstellen (zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)
§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung (zu § 20 LuftBO)
§ 11 Sauerstoffversorgung (zu § 21 Absatz 2 LuftBO)
§ 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
Unterabschnitt 2 Flugzeuge
Unterabschnitt 3 Hubschrauber
Unterabschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Flugbetrieb
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1: Alle Luftfahrzeuge
§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge
(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:
1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.