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Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge
§ 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM) (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
§ 8 Sonstige Ausrüstung (zu §§ 19 bis 22 LuftBO)
§ 9 Durchbruchstellen (zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)
§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung (zu § 20 LuftBO)
§ 11 Sauerstoffversorgung (zu § 21 Absatz 2 LuftBO)
§ 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
Unterabschnitt 2 Flugzeuge
Unterabschnitt 3 Hubschrauber
Unterabschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Flugbetrieb
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 5 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1: Alle Luftfahrzeuge
§ 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln
(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
1.
einem Magnetkompass,
2.
einem barometrischen Feinhöhenmesser,
3.
einer Fahrtmesseranlage und
4.
einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1.
einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
2.
einer Scheinlotanzeige,
3.
einem Kurskreisel,
4.
einem Variometer,
5.
einem Landescheinwerfer,
6.
Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
7.
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
8.
einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
9.
für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
10.
für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.