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§ 8 Höhe des Darlehens - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
I. Selbständige Berufe
II. Unselbständige Berufe
III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
IV. Schaden in der Ausbildung
V. Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
VI. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte
VII. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
I.: Selbständige Berufe
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a): Darlehen
§ 8 Höhe des Darlehens
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.