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§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
I. Selbständige Berufe
II. Unselbständige Berufe
III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
IV. Schaden in der Ausbildung
V. Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
VI. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte
VII. Schlußbestimmungen
§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
§ 41a Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 41b Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
§ 42
§ 43 Zeitlicher Anwendungsbereich
Anlage 1 zu den §§ 12 und 21 der 3.DV-BEG Einkommensübersicht
Anlage 2 zu § 13 der 3.DV-BEG Besoldungsübersicht Kapitalentschädigung
Anlage 3 zu § 14 der 3.DV-BEG Besoldungsübersicht
Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 der 3. DV-BEG Besoldungsübersicht
Anlage 5a (zu § 22 der 3. DV-BEG) Besoldungsübersicht Rente
Anlage 5b (zu § 22 der 3.DV-BEG) Besoldungsübersicht Rente
Anlage 5c zu § 22 der 3. DV-BEG Besoldungsübersicht Rente
Inhaltsverzeichnis
VII.: Schlußbestimmungen
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.