Teil 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
Teil 7 Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
Teil 8 Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.