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§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten - Digitale Gesetze
[object Object] (39. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Immissionswerte
Teil 3 Beurteilung der Luftqualität
Teil 4 Kontrolle der Luftqualität
§ 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
§ 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Teil 5 Pläne
Teil 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
Teil 7 Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
Teil 8 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Kontrolle der Luftqualität
§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung
1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM
2,5
sowie
3.
der Zielwerte für PM
2,5
, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.