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§ 33 Inhalt der Anerkennung - Digitale Gesetze
[object Object] (37. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 32 Verfahren zur Anerkennung
§ 33 Inhalt der Anerkennung
§ 34 Erlöschen der Anerkennung
§ 35 Widerruf der Anerkennung
§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Nachweise
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Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 33 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.