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§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten - Digitale Gesetze
[object Object] (37. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24 Anerkannte Zertifikate
§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
§ 26 Inhalt der Zertifikate
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
§ 28 Gültigkeit der Zertifikate
§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Nachweise
Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.