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§ 26 Inhalt der Zertifikate - Digitale Gesetze
[object Object] (37. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Nachweise
Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 26 Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.